162.100
CH-BS
§ 20 Personalgesetz - Nebenbeschäftigung
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 20 Personalgesetz · Nebenbeschäftigung
1. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sowie die Übernahme eines öffentlichen Amtes sind zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und mit der dienstlichen Stellung vereinbar sind.
2. Sie bedürfen der Bewilligung durch die Anstellungsbehörde, wenn
a) die Aufgabenerfüllung dadurch beeinträchtigt werden könnte
b) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht
c) Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
3. Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen, insbesondere zur Kompensation der beanspruchten Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen, verbinden.