162.100
CH-BS
§ 2 Personalgesetz - Mitglieder des Regierungsrates und Nebenämter
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Personalgesetz · Mitglieder des Regierungsrates und Nebenämter
1. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen gelten die §§ 14 bis 25 dieses Gesetzes sinngemäss auch für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern.
2. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt insbesondere den vorzeitigen Rücktritt und die vorzeitige Entlassung aus dem Nebenamt.