162.100
CH-BS
§ 19a Personalgesetz - Meldung von Missständen
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 19a Personalgesetz · Meldung von Missständen
1. Mitarbeitende sind berechtigt, der kantonalen Ombudsstelle Missstände zu melden. Zulässig sind nur Meldungen, die in gutem Glauben erfolgen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 19 Personalgesetz und stellen keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Strafgesetzbuch dar.
4. Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden.