162.100
CH-BS
§ 19 Personalgesetz - Pflicht zur Verschwiegenheit
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 19 Personalgesetz · Pflicht zur Verschwiegenheit
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3. ...