162.100
CH-BS
§ 18 Personalgesetz - Ablehnung von Vorteilen
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 18 Personalgesetz · Ablehnung von Vorteilen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2. Davon ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.