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162.100 CH-BS

§ 17 Personalgesetz - Wohnsitz

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
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§ 17 Personalgesetz · Wohnsitz

1. Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden,

a) den Wohnsitz im Kanton oder in einem bestimmten Gebiet zu nehmen oder;

b) eine Dienstwohnung zu beziehen.

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