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162.100 CH-BS

§ 16a Personalgesetz - Verjährung

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
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§ 16a Personalgesetz · Verjährung

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. Davon ausgenommen bleiben Ansprüche nach dem Haftungsgesetz.

2. Der Regierungsrat kann zugunsten der Mitarbeitenden abweichende Regelungen erlassen.

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