162.100
CH-BS
§ 16a Personalgesetz - Verjährung
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 16a Personalgesetz · Verjährung
1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. Davon ausgenommen bleiben Ansprüche nach dem Haftungsgesetz.
2. Der Regierungsrat kann zugunsten der Mitarbeitenden abweichende Regelungen erlassen.