§ 16 Personalgesetz - Beschwerden betreffend das Arbeitsverhältnis
§ 16 Personalgesetz · Beschwerden betreffend das Arbeitsverhältnis
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der vorgesetzten Behörde schriftlich Beschwerde über ihr Arbeitsverhältnis führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte richten ihre Beschwerde an die jeweilige Präsidienkonferenz.
2. In Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz können die von einer Belästigung betroffenen Personen bei der Personalrekurskommission schriftlich Beschwerde führen und geeignete Massnahmen beantragen. Die Personalrekurskommission erstattet der vorgesetzten Behörde gemäss Abs. 1 Bericht und empfiehlt allfällige Massnahmen. Das Beschwerderecht verjährt innert eines Jahres seit Vorfall; sofern die Belästigung ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, ist die im Strafgesetz festgelegte Verjährung massgebend.
3. Die Entscheide über Beschwerden gemäss den Abs. 1 und 2 können von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdeführer sowie von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, jeweils bei der nächsthöheren Behörde mit Rekurs angefochten werden.
4. Für Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis, die das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung betreffen, sind die Bestimmungen des Kantonalen Gleichstellungsgesetzes zu Geschlecht und sexueller Orientierung (Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG) vom 10. Januar 2024 anwendbar. Es wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt.