162.100
CH-BS
§ 14 Personalgesetz - Schutz der Persönlichkeit und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 14 Personalgesetz · Schutz der Persönlichkeit und Gesundheitsschutz
1. Der Arbeitgeber achtet und schützt die Würde und die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Er trifft die zum Schutze von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlichen Massnahmen.