162.100
CH-BS
§ 13 Personalgesetz - Ferien und Urlaub
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
§ 13 Personalgesetz · Ferien und Urlaub
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jährlich mindestens 4 Wochen Ferien. Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. bzw. 60. Altersjahr vollendet wird, beträgt der Anspruch mindestens fünf bzw. sechs Wochen. Der Regierungsrat kann für bestimmte Berufsgruppen weitergehende Ferienansprüche festsetzen.
2. In Ausnahmefällen können zusätzliche Ferien bewilligt werden. Ausserdem kann in besonderen Fällen bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und legt die Zuständigkeiten fest.