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162.100 CH-BS

§ 10 Personalgesetz - Anstellungsbehörde

Die Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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§ 10 Personalgesetz · Anstellungsbehörde

1. Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde für alle einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für spezielle, in einer Verordnung zu bezeichnende Funktionen.

2. Anstellungsbehörde für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher. Diese können mit Genehmigung des Regierungsrates eine nachgeordnete Behörde als Anstellungsbehörde bezeichnen.

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