162.100
CH-BS
§ 1 Personalgesetz - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personalgesetz · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinem Personal.
2. Es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit nicht das Bundesrecht oder das kantonale Recht spezielle Bestimmungen vorsehen.
3. Der Regierungsrat kann § 16 Abs. 2 und die §§ 40-43 dieses Gesetzes für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Basel-Stadt für anwendbar erklären, sofern diese ihr Personal gemäss diesem Gesetz angestellt haben und über keine Regelung zum Rechtsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen.