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161.100 HGLR CH-BS

§ 9 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung)

Haftung des Personals gegenüber dem Staat
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§ 9 Haftungsgesetz, HG · Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung)

1. Der Staat kann auf das fehlbare Personal Rückgriff nehmen, soweit letzteres nach § 8 haftbar ist.

2. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie je anteilsmässig nach der Höhe ihres Verschuldens zu belangen.

3. Der Staat hat dem fehlbaren Personal von einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch unverzüglich Kenntnis zu geben und das rechtliche Gehör zu gewähren.

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