161.100
HGLR
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Direkter Schaden (Schadenersatzforderung)
Haftung des Personals gegenüber dem Staat
§ 8 Haftungsgesetz, HG · Direkter Schaden (Schadenersatzforderung)
1. Das Personal haftet dem Staat für den Schaden, den es ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt.
2. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie je anteilsmässig nach der Höhe ihres Verschuldens.
3. In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.