161.100
HGLR
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Verfahren
Haftung des Staates
§ 6 Haftungsgesetz, HG · Verfahren
1. Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden.
2. Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Zivilgerichts beziehen, beurteilt das Appellationsgericht und Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Appellationsgerichts beziehen, das Bundesgericht.