161.100
HGLR
CH-BS
§ 5 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Haftungsausschluss
Haftung des Staates
§ 5 Haftungsgesetz, HG · Haftungsausschluss
1. Der Staat haftet nicht, wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, welche ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat.