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161.100 HGLR CH-BS

§ 5 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Haftungsausschluss

Haftung des Staates
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§ 5 Haftungsgesetz, HG · Haftungsausschluss

1. Der Staat haftet nicht, wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, welche ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat.

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