161.100
HGLR
CH-BS
§ 4a Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Genugtuung
Haftung des Staates
§ 4a Haftungsgesetz, HG · Genugtuung
1. Wo der Staat gemäss §§ 3 oder 4 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist.