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161.100 HGLR CH-BS

§ 4a Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Genugtuung

Haftung des Staates
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§ 4a Haftungsgesetz, HG · Genugtuung

1. Wo der Staat gemäss §§ 3 oder 4 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist.

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