161.100
HGLR
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Rechtmässiges Verhalten des Staates
Haftung des Staates
§ 4 Haftungsgesetz, HG · Rechtmässiges Verhalten des Staates
1. Für rechtmässig zugefügten Schaden haftet der Staat nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
2. Ist eine Haftung gesetzlich nicht vorgesehen, so haftet der Staat nach Billigkeit, wenn einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt worden ist.