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161.100 HGLR CH-BS

§ 3 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Grundsatz

Haftung des Staates
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§ 3 Haftungsgesetz, HG · Grundsatz

1. Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.

2. Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu.

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