161.100
HGLR
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Anwendbares Recht
Allgemeines
§ 2 Haftungsgesetz, HG · Anwendbares Recht
1. Die Haftung des Staates und seines Personals richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2. Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, gelten dessen Bestimmungen.