161.100
HGLR
CH-BS
§ 16 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Haftungsgesetz, HG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.