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161.100 HGLR CH-BS

§ 16 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 16 Haftungsgesetz, HG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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