161.100
HGLR
CH-BS
§ 14 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Prüfungsbefugnis
Haftung des Personals gegenüber dem Staat
§ 14 Haftungsgesetz, HG · Prüfungsbefugnis
1. Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist das Gericht an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.