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161.100 HGLR CH-BS

§ 14 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Prüfungsbefugnis

Haftung des Personals gegenüber dem Staat
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§ 14 Haftungsgesetz, HG · Prüfungsbefugnis

1. Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist das Gericht an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.

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