§ 13 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Verfahren
§ 13 Haftungsgesetz, HG · Verfahren
1. Zum Entscheid über Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen sind zuständig
a) der Grosse Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und vom Grossen Rat gewählte Behördenmitglieder, der Regierungsrat gegen das Staatspersonal sowie andere Personen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnehmen,
b) das Appellationsgericht gegen das Personal der Gerichte sowie die Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen und Inhaberinnen und Inhaber richterlicher Nebenämter, der Gemeinderat gegen das Personal der Gemeinden, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat gegen den Gemeinderat.
2. Entscheide des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung bzw. des Einwohnerrates können mit Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weitergezogen werden.