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161.100 HGLR CH-BS

§ 12 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Verjährungsstillstand

Haftung des Personals gegenüber dem Staat
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§ 12 Haftungsgesetz, HG · Verjährungsstillstand

1. Die Verjährungsfristen stehen still während der Dauer eines Straf- oder eines Disziplinarverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird.

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