161.100
HGLR
CH-BS
§ 12 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Verjährungsstillstand
Haftung des Personals gegenüber dem Staat
§ 12 Haftungsgesetz, HG · Verjährungsstillstand
1. Die Verjährungsfristen stehen still während der Dauer eines Straf- oder eines Disziplinarverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird.