161.100
HGLR
CH-BS
§ 11 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Verrechnung
Haftung des Personals gegenüber dem Staat
§ 11 Haftungsgesetz, HG · Verrechnung
1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.