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161.100 HGLR CH-BS

§ 11 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Verrechnung

Haftung des Personals gegenüber dem Staat
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§ 11 Haftungsgesetz, HG · Verrechnung

1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

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