161.100
HGLR
CH-BS
§ 10 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Haftung des Personals gegenüber dem Staat
§ 10 Haftungsgesetz, HG · Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.