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161.100 HGLR CH-BS

§ 10 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Haftung des Personals gegenüber dem Staat
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§ 10 Haftungsgesetz, HG · Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

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