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161.100 HGLR CH-BS

§ 1 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) - Begriffe und Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Haftungsgesetz, HG · Begriffe und Geltungsbereich

1. Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts.

2. Als Personal im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer

a) in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;

b) Mitglied des Regierungsrates, der Gerichte, des Grossen Rates und einer vom Grossen Rat gewählten Behörde ist;

c) ein Nebenamt ausübt;

d) Mitglied der Gemeindeparlamente und anderer Behörden der Gemeinden ist;

e) aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnimmt.

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