Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.100 CH-BS

§ 13 Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt

Zusammenarbeit HR BS[[1]](#titletitle_text_fn_380038_2_1_c)-DPD
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§ 13 Human Resources Management-Verordnung

1. HR BS und die DPD arbeiten in Erfüllung des HRM zusammen. Bei Aufträgen des Regierungsrates an HR-BS, welche sich mit HR-Fragestellungen von verwaltungsweiter Relevanz beziehungsweise mit der Entwicklung von Systemen und Instrumenten befassen, werden die DPD und die Führungsverantwortlichen einbezogen. Über die Art und Weise entscheidet, vorbehältlich spezieller Anordnung des Regierungsrates, HR BS.

2. Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit.

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