§ 10 Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt
§ 10 Human Resources Management-Verordnung
1. HR BS unterstützt den Regierungsrat bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und der Personalstrategie von BASEL-STADT. HR BS berät den Regierungsrat bei der Umsetzung der strategischen Ziele in HR-relevanten Angelegenheiten und liefert ihm die nötigen Entscheidungsgrundlagen.
2. HR BS sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Regierungsrates. Bei Abweichungen ergreift HR BS zusammen mit der jeweiligen Personalleiterin bzw. dem jeweiligen Personalleiter und/oder der Departementsvorsteherin bzw. dem betreffenden Departementsvorsteher die nötigen Korrektur- und Unterstützungsmassnahmen. Bei Differenzen zur Departementsvorsteherin bzw. zum Departementsvorsteher wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
3. HR BS berät die Departementsvorstehenden und die Betriebsleitungen im Zusammenhang mit der Funktion der Dezentralen Personalleiterin bzw. des Dezentralen Personalleiters.