Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.100 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt

Grundsatz
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§ 1 Human Resources Management-Verordnung

1. Verantwortlich für die Personalpolitik und die Personalstrategie BASEL-STADT (Human Resources Management, HRM) ist der Regierungsrat. Wahrgenommen wird das HRM von allen Führungsverantwortlichen sowie der gesamten Personalfachorganisation.

2. Die Personalfachorganisation erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Führung und berät die Führungsverantwortlichen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.

3. Der Regierungsrat umschreibt im Einzelnen die Standardleistungen der Personalfachorganisation für das HRM bei BASEL-STADT.

Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt § 2 Human Resources Management-Verordnung →

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