154.980
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Gebühr für Akteneinsicht
§ 9 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Gebühr für Akteneinsicht
1. Für die Einsichtnahme in Akten durch sowie die Auskunftserteilung über ein Verfahren an Dritte, nicht aber durch und an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zur Wahrung ihrer Interessen Parteirechte zustehen, wird pro Stunde eine Gebühr von CHF 100, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist, erhoben.
a) * ...
b) * ...
2. Die zur Akteneinsicht berechtigten Behörden sowie die offiziellen Opferhilfestellen haben für die Akteneinsicht sowie das Erstellen von Fotokopien keine Gebühren zu entrichten.