§ 8 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Gebühren im Jugendstrafverfahren
§ 8 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Gebühren im Jugendstrafverfahren
1. Im Jugendstrafverfahren werden die folgenden Gebühren erhoben
a) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung, Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 30 bis 500
b) Gebühr bei Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (z.B. Umwandlung von persönlicher Leistung und Busse, Widerruf einer bedingten Strafe etc.): CHF 30 bis 500
c) Gebühr bei Erlass einer Verfügung über Weiterführung, Änderung oder Aufhebung einer Schutzmassnahme: CHF 30 bis 500
d) * ...
1bis. Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt werden.
2. Die Gebühren zur Deckung des Aufwands und die verrechenbaren Auslagen im Jugendstrafverfahren richten sich nach dieser Verordnung.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann aus besonderen Gründen verzichtet werden.