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154.980 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Gebühren im Strafbefehlsverfahren

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§ 7 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Gebühren im Strafbefehlsverfahren

1. Im Strafbefehlsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft oder gemäss § 44 EG StPO von der Inkassostelle nachfolgende Gebühren erhoben

a)

aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Erlass eines Strafbefehls: CHF 200 bis 10'000

ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000

b)

ba) Gebühr bei Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: CHF 50 bis 1'200

bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 4'000

c)

ca) Selbständiger nachträglicher Entscheid (z.B. Umwandlung von Bussen oder Geldstrafen, Ratenzahlungen etc.): CHF 50 bis 1'200

cb) in ausserordentlichen Fällen: CHF 4'000

d) Gebühr bei Ablehnung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Frist: CHF 50 bis 1'200

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