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154.980 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Abschlussgebühren

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§ 6 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Abschlussgebühren

1. Für den Verfahrensabschluss werden folgende Gebühren erhoben

a)

aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung (auch im abgekürzten Verfahren), Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 200 bis 10'000

ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000

b)

ba) * Gebühr bei einem selbständigen Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 StPO oder einem selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376-378 StPO: CHF 200 bis 10'000

bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000

c) * ...

2. Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt werden.

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