154.980
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Abschlussgebühren
§ 6 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Abschlussgebühren
1. Für den Verfahrensabschluss werden folgende Gebühren erhoben
a)
aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung (auch im abgekürzten Verfahren), Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 200 bis 10'000
ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000
b)
ba) * Gebühr bei einem selbständigen Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 StPO oder einem selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376-378 StPO: CHF 200 bis 10'000
bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000
c) * ...
2. Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt werden.