§ 5 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen
§ 5 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen
1. Für die nachstehend aufgeführten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen werden folgende Gebühren erhoben
a) [3]
aa) Schriftliche Vorladung: CHF 50
ab) bei Zustellung durch die Polizei: CHF 100
b) Vorführungsbefehl: CHF 100
c) Verwahrung und Verwaltung von Effekten: CHF 100
d) Vornahme von Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, Rekonstruktionen, Augenscheinen
da) Grundgebühr und erste Stunde: CHF 400
db) * pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130
. multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Mitarbeitenden
e) * Lagerung, Verwaltung, Verwertung und Vernichtung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln sowie Verwaltung und Verwertung von Vermögenswerten : CHF 100 bis 5'000
f) Einholen eines Strafregisterauszuges: CHF 50
g) Erlass und Revokation von Kollektiv-, Verbreitung national-, ST- oder IP-Meldungen: CHF 150
h) Ripol-Ausschreiben (Personen) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation: CHF 150
i) Ripol-Ausschreiben (Deliktsgut) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation
ia) Grundgebühr und erste Stunde: CHF 150
ib) * pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130
k) Einholen von Auskünften bei anderen Amtsstellen (z.B. Betreibungsamt, Handelsregister, Steuerbehörde, etc.): CHF 50
l) Einholen von Auskünften bei Banken, Versicherungen etc.: CHF 100
m) Berichte und Gutachten der Revisorinnen und Revisoren sowie anderer Spezialistinnen und Spezialisten: CHF 500 bis 20'000