154.980
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie der Auskunftspersonen
§ 3 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie der Auskunftspersonen
1. Zeuginnen und Zeugen sowie die Auskunftspersonen werden für die notwendigen und belegten Spesen sowie den durch Belege nachgewiesenen Erwerbsausfall - maximal CHF 130 pro Stunde - angemessen entschädigt.
2. Spesenentschädigungen richten sich nach den für Dienstreisen des Staatspersonals geltenden Bestimmungen der Spesenverordnung.
3. Bedürfen Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen wegen besonderer Umstände einer Begleitperson, so richten sich deren Ansprüche nach dieser Bestimmung.