154.980
CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Gebührenbemessung
§ 12 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Gebührenbemessung
1. Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 EG StPO und die Inkassostelle setzen die Gebühren innerhalb der festgesetzten Ansätze unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Verhaltens und der Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person fest.