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§ 11 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Zusätzliche Gebühren der Strafverfolgungsbehörden

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§ 11 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Zusätzliche Gebühren der Strafverfolgungsbehörden

1. Für zusätzliche Handlungen der Strafverfolgungsbehörden gelten folgende Gebühren, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten sind

a) * Bei Vorliegen einer Diebstahlsanzeige: Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungsgebühr

aa) bei Fahrrädern: CHF 35

ab) bei Motorfahrrädern: CHF 80

ac) bei Motorrädern: CHF 150

b) Ermittlung der Halterin oder des Halters eines Fahrzeuges ohne Vorliegen einer Diebstahlsanzeige: CHF 40

c) Mahngebühren betreffend Abholen von Fahrzeugen: CHF 20

d) Aufbewahrung von Fahrzeugen, Motorfahrrädern und Motorrädern Wird das Fahrzeug innert 10 Tagen nach Versand der Fundmeldung nicht abgeholt, kostet die Aufbewahrung nach Ablauf dieser Frist

da) Fahrräder und Motorfahrräder pro Tag: CHF 3

db) Motorräder bis und mit 125 ccm pro Tag: CHF 6

e) Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand zuzüglich effektive Kosten der Verschrottungsfirma gemäss Rechnung) für

ea) Fahrräder: CHF 25

eb) Motorfahrräder: CHF 35

ec) Motorräder bis und mit 125 ccm: CHF 50

2. Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person auf die Rückgabe des Fahrzeugs geschuldet.

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