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§ 10 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Gebühr für Fotokopien und Datenträger

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§ 10 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Gebühr für Fotokopien und Datenträger

1. Für die Anfertigung von Fotokopien durch die Strafverfolgungsbehörden wird nachfolgende Gebühr (inkl. Bearbeitungsgebühr) erhoben, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist

a) * beschuldigte Person und Privatklägerschaft pro Seite: CHF 2

b) Dritte (z.B. Versicherungsgesellschaften) 1-15 Seiten: CHF 80

c) * für jede weitere Fotokopie: CHF 2

2. Für die anlässlich der Akteneinsicht vor Ort durch Anwältinnen und Anwälte selbst erstellten Fotokopien sind CHF 0.25 pro Seite zu entrichten.

3. Anwältinnen und Anwälten der Parteien können die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35 pro Datenträger zu entrichten.

4. Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30 pro Ordner erhoben.

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