154.980
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Verfahrenskosten
§ 1 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Verfahrenskosten
1. Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) belasten den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen von ihnen geführten Verfahren
a) ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands;
b) die verrechenbaren Auslagen;
c) eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens.