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154.980 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden - Verfahrenskosten

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§ 1 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden · Verfahrenskosten

1. Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) belasten den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen von ihnen geführten Verfahren

a) ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands;

b) die verrechenbaren Auslagen;

c) eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens.

Verfahrenskosten § 2 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden →

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