Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.810 GGRRFJRSG CH-BS

§ 7 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Scheidungsverfahren und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Verfahren in Zivilsachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Scheidungsverfahren und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

1. Im Scheidungsprozess und im Verfahren um Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt die Grundgebühr in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohnes (inklusive auf den Monat umgerechnete Jahreszulagen) der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten oder eingetragenen Partnerin oder Partners bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohnes der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über Fr. 120'000 wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5‰ des Nettovermögens berechnet. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 500.

2. Bei Scheidungen gemäss Art. 285 ZPO beträgt die Grundgebühr zwei Fünftel der nach den vorstehenden Grundsätzen errechneten Gebühr, unter Ausschluss weiterer Ermässigungen nach § 16, mindestens aber Fr. 500 und maximal Fr. 5'000.

← § 6 Gerichtsgebührenreglement, GGR Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gegenstand § 8 Gerichtsgebührenreglement, GGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →