§ 7 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Scheidungsverfahren und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
§ 7 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Scheidungsverfahren und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
1. Im Scheidungsprozess und im Verfahren um Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt die Grundgebühr in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohnes (inklusive auf den Monat umgerechnete Jahreszulagen) der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten oder eingetragenen Partnerin oder Partners bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohnes der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über Fr. 120'000 wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5‰ des Nettovermögens berechnet. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 500.
2. Bei Scheidungen gemäss Art. 285 ZPO beträgt die Grundgebühr zwei Fünftel der nach den vorstehenden Grundsätzen errechneten Gebühr, unter Ausschluss weiterer Ermässigungen nach § 16, mindestens aber Fr. 500 und maximal Fr. 5'000.