154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 41 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Übergangsbestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Übergangsbestimmungen
1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements rechtshängig sind, gilt die bisher geltende Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. März 1975 bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2. Für die Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist.
3. Für die Revision von Entscheiden, die nach der bisher geltenden Verordnung über die Gerichtsgebühren eröffnet worden sind, gilt das neue Reglement über die Gerichtsgebühren.