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154.810 GGRRFJRSG CH-BS

§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Verzicht auf Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 40 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Verzicht auf Gebühren

1. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung von Gebühren nach diesem Reglement verzichtet werden.

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