154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Verzicht auf Gebühren
Gemeinsame Bestimmungen
§ 40 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Verzicht auf Gebühren
1. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung von Gebühren nach diesem Reglement verzichtet werden.