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§ 4 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Grundsatz

Verfahren in Zivilsachen
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§ 4 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Grundsatz

1. Die Gebühren nach §§ 5 bis 18 umfassen alle Amtshandlungen des Gerichts und der Kanzlei. Vorbehalten bleiben die Kosten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c bis e ZPO, die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.

2. Die Entscheidgebühr besteht aus einer Grundgebühr nach den §§ 5 bis 14, die nach Massgabe der §§ 15 bis 17 erhöht oder ermässigt werden kann.

3. Vorbehalten bleiben Verfahren, deren Gebühr sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 bemisst.

4. Die Gebühren für Verfahren in Zivilsachen gelten auch für Verfahren nach dem Haftungsgesetz.

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