154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 39 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Mahn- und Inkassogebühren, Verzugszins
Gemeinsame Bestimmungen
§ 39 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Mahn- und Inkassogebühren, Verzugszins
1. Wird die Gebühr nicht innert der Zahlungsfrist bezahlt, wird nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerung (erste Mahnung) verschickt. Diese erste Mahnung ist gebührenfrei.
2. Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erhoben.
3. Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, wird hierfür eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 erhoben.
4. Ab Zustellung der Zahlungserinnerung wird ein Verzugszins von 5 % erhoben.