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§ 38 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Kanzlei- und administrative Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 38 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Kanzlei- und administrative Gebühren

1. Soweit die Akteneinsicht nicht von Prozessparteien in einem laufenden Verfahren verlangt werden, werden für die Reproduktion von Akten folgende Gebühren erhoben

a) * für die Herstellung von Fotokopien pro Seite Fr. 1, ab der 40. Seite pro Seite Fr. 0.50,

b) * für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger Fr. 20,

c) * Für die Herstellung von Tonträgern von Audioprotokollen der Verhandlungen Fr. 20.

2. Dieselben Gebühren können verlangt werden, wenn von Prozessparteien oder Dritten in einem laufenden Verfahren Kopien verlangt werden, wenn die entsprechende Leistung nicht dem ordentlichen Gang des Verfahrens entspricht.

a) * ...

b) * ...

3. ...

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