154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 37a Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Akteneinsichtsgesuche und andere Verfügungen und Entscheide
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37a Gerichtsgebührenreglement, GGR · Akteneinsichtsgesuche und andere Verfügungen und Entscheide
1. Für Entscheide über Gesuche um Akteneinsicht oder um Zugang zu Information, soweit sie nicht von Prozessparteien in einem laufenden Verfahren verlangt werden, kann unter Vorbehalt von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 1'000 erhoben werden.
2. Für Bescheinigungen und Beurkundungen wird eine Gebühr von Fr. 20 bis Fr. 100 erhoben.
3. Wenn in diesem Reglement die Gebührenbemessung für eine Verrichtung, eine Verfügung oder einen Entscheid nicht eigens geregelt ist, kann unter Beachtung der Grundsätze von § 2 Abs. 1 eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 5'000 erhoben werden.