154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 37 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Erledigung auswärtiger Rechtshilfeersuchen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Erledigung auswärtiger Rechtshilfeersuchen
1. Die Gebühr für die Erledigung auswärtiger Rechtshilfeersuchen beträgt Fr. 100 bis Fr. 500.
2. In aussergewöhnlich weitläufigen Fällen kann die Gebühr bis Fr. 12'000 und, wenn das Ersuchen nicht in deutscher Sprache gestellt ist, bis um die Hälfte erhöht werden. Vorbehalten bleiben allfällige Staatsverträge.
3. In Fällen der Rechtshilfe zugunsten schweizerischer Gerichte werden lediglich die Auslagen in Rechnung gestellt.