154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 31 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Verzicht auf Entscheidbegründung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Verzicht auf Entscheidbegründung
1. Bei Eröffnung des Entscheides ohne schriftliche Begründung wird die Gebühr für den Fall, dass keine schriftliche Begründung verlangt wird, um wenigstens einen Viertel und höchstens die Hälfte ermässigt. Neben der ermässigten Gebühr ist im Entscheid die höhere Gebühr festzusetzen, die bei nachträglicher schriftlicher Begründung an Stelle der ermässigten zu entrichten ist.
2. Vorbehalten bleiben Verfahren, deren Gebühren sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bemessen.