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§ 20 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gebühren des Jugendgerichts

Verfahren in Strafsachen
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§ 20 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Gebühren des Jugendgerichts

1. Das Jugendgericht erhebt nachfolgende Gebühren. Zulasten des Staates werden keine Gebühren erhoben.

1. Abstandsgebühr bei Rückzug eines Strafantrags oder einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: Fr. 50 bis Fr. 1'000

2. Einstellung eines Strafverfahrens, wenn einer oder einem Privaten die Kosten auferlegt werden: Fr. 50 bis Fr. 1'000

3.1. Entscheid- / Beschlussgebühr für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten im Verfahren vor

a) dem Einzelgericht: Fr. 50 bis Fr. 1'000

b) dem Dreiergericht: Fr. 50 bis Fr. 5'000

c) bei Zirkulationsentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000

d) bei Präsidialentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000

3.2. Entscheid-/Beschlussgebühr in Vollzugsverfahren sowie in Verfahren gemäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetzes, JStVG) vom 13. Oktober 2010 durch

a) das Einzelgericht: Fr. 50 bis Fr. 1'000

b) das Dreiergericht: Fr. 50 bis Fr. 5'000

c) bei Zirkulationsentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000

d) bei Präsidialentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000

3.3. Dieselben Ansätze können Anwendung finden

a) bei Freispruch der angeschuldigten Person, wenn die Kosten einer oder einem Privaten auferlegt werden;

b) bei Abweisung einer Zivilklage im Strafverfahren oder bei Verweisung auf den Zivilweg;

c) bei Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung;

d) bei Beschlüssen über den Vollzug aufgeschobener Strafen;

e) bei Beschlüssen über die Umwandung von Geldstrafen und Bussen gemäss Art. 36 Abs. 2 StGB;

f) bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 StPO.

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