§ 20 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gebühren des Jugendgerichts
§ 20 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Gebühren des Jugendgerichts
1. Das Jugendgericht erhebt nachfolgende Gebühren. Zulasten des Staates werden keine Gebühren erhoben.
1. Abstandsgebühr bei Rückzug eines Strafantrags oder einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: Fr. 50 bis Fr. 1'000
2. Einstellung eines Strafverfahrens, wenn einer oder einem Privaten die Kosten auferlegt werden: Fr. 50 bis Fr. 1'000
3.1. Entscheid- / Beschlussgebühr für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten im Verfahren vor
a) dem Einzelgericht: Fr. 50 bis Fr. 1'000
b) dem Dreiergericht: Fr. 50 bis Fr. 5'000
c) bei Zirkulationsentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000
d) bei Präsidialentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000
3.2. Entscheid-/Beschlussgebühr in Vollzugsverfahren sowie in Verfahren gemäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetzes, JStVG) vom 13. Oktober 2010 durch
a) das Einzelgericht: Fr. 50 bis Fr. 1'000
b) das Dreiergericht: Fr. 50 bis Fr. 5'000
c) bei Zirkulationsentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000
d) bei Präsidialentscheiden: Fr. 50 bis Fr. 1'000
3.3. Dieselben Ansätze können Anwendung finden
a) bei Freispruch der angeschuldigten Person, wenn die Kosten einer oder einem Privaten auferlegt werden;
b) bei Abweisung einer Zivilklage im Strafverfahren oder bei Verweisung auf den Zivilweg;
c) bei Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung;
d) bei Beschlüssen über den Vollzug aufgeschobener Strafen;
e) bei Beschlüssen über die Umwandung von Geldstrafen und Bussen gemäss Art. 36 Abs. 2 StGB;
f) bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 StPO.